Begriff: Angebotsvorsorge
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Angebotsvorsorge
Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen müssen ihren Beschäftigten die Angebotsvorsorge nachweislich und individuell anbieten. Die Teilnahme ist freiwillig und die ärztliche Bescheinigung nicht Voraussetzung für die Tätigkeit. Angebotsvorsorge, wie zum Beispiel bei Feuchtarbeit oder für Bildschirmarbeitsplätze, ergeben sich aus der Gefährdungsbeurteilung.
Selbst wenn die Beschäftigten die Angebotsvorsorge nicht wahrnehmen, muss sie in regelmäßigen Abständen erneut angeboten werden. Darüber hinaus muss der Arbeitgeber eine Vorsorge anbieten, wenn er vermutet, dass eine Erkrankung des Beschäftigten oder eines Kollegen durch die Tätigkeit verursacht wurde. Dies könnte beispielsweise sein, wenn bei Beschäftigten Hautirritationen oder allergische Reaktionen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit auftreten.
Quelle: BGW - Online